Winterzeit – Schnittzeit? Augenmaß für die Artenvielfalt
Gehölzschnitte im Garten und der freien Landschaft sind noch bis Ende Februar erlaubt. Danach, so weist die Untere Naturschutzbehörde hin, gilt vom 1. März bis zum 30. September die Schutzzeit. Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen dann nicht abgeschnitten, auf Stock gesetzt oder beseitigt werden. Form- und Pflegeschnitte sind hingegen erlaubt, aber erst ab Ende Juni notwendig.
Zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen ist es geboten, ihre Lebensräume in der Hauptaktivitätszeit nicht zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Besonders frühblühende Bäume und Sträucher dienen Insekten als wichtige Nahrungsquelle. Zudem kehren zahlreiche Vögel aus den Winterquartieren zurück und suchen ihre bekannten Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Hecken und Bäumen auf. Aber auch Kleinsäuger wie Eichhörnchen werden wieder aktiv und brauchen den Schutz der Zweige.
Ergänzend zur Schutzzeit gelten innerorts weiterhin die Baumschutzsatzungen der Städte und Gemeinden sowie im Außenbereich die Regelungen des Landschaftsplanes. Bei Fragen steht die Untere Naturschutzbehörde unter 05231 626250 zur Verfügung.
BUZ: Die Schutzzeiten gelten auch in der freien Landschaft.